Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen geben.
Im Rahmen der Einführung der Pflicht für E-Rechnungen übernehmen wir im Rahmen der lfd. Finanzbuchhaltung* den Empfang Ihrer E-Rechnungen.
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*nach § 6 Nr. 4 StBerG ohne Rechts- und Steuerberatung
E-Rechnungspflicht ab 2025
Einführungszeitpunkt und geplante Anforderungen
Durch das Wachstumschancengesetz, wurde die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze (Umsätze zwischen Unternehmen) ab dem 1. Januar 2025 beschlossen.
Auch der Bundesrat hat am 23. März 2024 zugestimmt. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die sogenannte Mehrwertsteuerlücke von rund 23 Milliarden Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant zu einem späteren Zeitpunkt, ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze einzuführen. Das BMF orientiert sich dabei an den Vorgaben der EU, so dass die Meldungen sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende B2B-Umsätze möglichst einheitlich erfolgen. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob der Rechnungsaustausch bei Einführung des Meldesystems wahlweise entweder über eine staatliche E-Rechnungs-Plattform oder über private E-Rechnungs-Plattformen erfolgen soll. Diese würden zukünftig alle steuerrelevanten Daten an die Finanzverwaltung weiterzugeben.
Wichtige Aspekte zur E-Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt.
1. E-Rechnung gemäß Norm EN 16931
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, welche die europäische Norm EN 16931 erfüllt. Die bereits in der Praxis verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen dieser Norm.
2. Alle Unternehmen werden in der Pflicht sein
Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen geben.
3. Übergangsregelungen
Ab dem 1. Januar 2025 soll der Vorrang der Papierrechnung entfallen und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) ausstellen dürfen.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Der aktuelle Stand ist, dass das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange-Verfahren) auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2028 aus der EDI-Rechnung ein Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig extrahiert werden kann.
4. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten.
5. Aufbewahrung der elektronischen Rechnung
Elektronische Rechnungen (und alle dazugehörigen Dokumente) müssen, ebenso wie die Papierrechnung, mindestens zehn Jahre unverändert und lesbar archiviert werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalendervierteljahrs, in dem die Rechnungsausstellung erfolgt. Dennoch gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Grundsätze zum Datenzugriff bzw. der Prüfbarkeit digitaler Medien trotz der Neuerungen des Steuervereinfachungsgesetzes weiterhin. Eine Archivierung der elektronischen Rechnungen auf CD-ROM oder Mikrofilm ist möglich. Nicht erlaubt ist dagegen eine ausgedruckte Form der Rechnung. Wird eine elektronische Rechnung während der Aufbewahrungsfrist unleserlich, darf sie nicht berichtigt werden, da eine nachträgliche Änderung nicht zulässig ist.
Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass ein Prüfungsbeamter sie jederzeit prüfen kann.
Die Frist von zehn Jahren gilt auch dann, wenn die elektronische Rechnung nicht mit einem expliziten Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht versehen ist.
Werden die Aufbewahrungspflichten verletzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Hinweis für kleine Unternehmen
Für viele Unternehmen mag der Versand einer E-Mail eine Vereinfachung des täglichen Geschäftslebens darstellen. Jedoch ist die Archivierung von unterschiedlichen Dateiformaten auf lange Sicht umständlich, da die schnelle Hard- und Softwareentwicklung die geforderte lesbare Aufbewahrung der Dateien für mindestens zehn Jahre verkompliziert. Gerade kleinere Unternehmen sollten vor der Annahme von elektronischen Rechnungen ihre Ressourcen überprüfen und abwägen, ob diese Variante für sie in Frage kommt.
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